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   OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 11 M 1883/99   

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https://dejure.org/1999,20588
OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 11 M 1883/99 (https://dejure.org/1999,20588)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.07.1999 - 11 M 1883/99 (https://dejure.org/1999,20588)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 11 M 1883/99 (https://dejure.org/1999,20588)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Lüneburg - 7 B 59/98
  • OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 11 M 1883/99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 03.11.1998 - 9 L 5136/97

    Rechtsmittelzulassungsverfahren; Veränderung der Rechtslage; Antragsfrist; Frist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.07.1999 - 11 M 1883/99
    Abgesehen nämlich davon, dass es sich hierbei um neues Vorbringen handelt, das nach der Rechtsprechung des Senats im Zulassungsverfahren mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse v. 15.4.1999 - 11 M 1525/99 -, v. 5.5.1999 - 11 M 1825/99 - u. v. 31.5.1999 - 11 M 2098/99 - zum Meinungsstand insgesamt vgl. Beschl. d. 9. Sen. d. OVG v. 13.11.1998 - 9 L 5136/97 -, DVBl. 1999, 476), verlangt § 16 Abs. 5 AuslG, dass der im Bundesgebiet erworbene Rentenanspruch unabhängig von sonstigen Einkünften und vom Vermögen des ausländischen Rentners einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2006 - 11 B 1.06

    Wiederkehr eines rentenberechtigten Ausländers

    Die insbesondere vom OVG Niedersachsen (Beschluss v. 20. Juli 1999 - 11 M 1883/99 -, zit. nach juris; ähnlich auch Hailbronner, a.a.O. Rn 44; Anwendungshinweise zu § 16 Abs. 5 AufenthG - Nr. 16.5.3 - und zu § 37 Abs. 5 AufenthG - Nr. 37.5.3) vertretene Auffassung, dass der ein Wiederkehrrecht begründende Normalfall das Bestehen eines im Bundesgebiet erworbenen Rentenanspruchs erfordert, der unabhängig von sonstigen Einkünften und vom Vermögen des ausländischen Rentners einen ausreichenden Lebensunterhalt ermöglicht, teilt der Senat nicht.
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